nicht zur Begehung einer Straftat benutzt worden, weshalb er nicht gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten, sondern gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überwiesen ist (vgl. BGE 150 II 519), was von Amtes wegen zu korrigieren ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 60 StGB eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung angeordnet.