1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlich angeordneten stationären Massnahme, eventualiter die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Die übrigen Punkte sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO). Entgegen der Vorinstanz ist der sichergestellte Teleskopschlagstock nebst der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch unberechtigten Besitz -4-