4.2. Mit Berufungserklärung vom 28. August 2025 focht der Beschuldigte die vorinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme an und beantragte, auf eine stationäre Massnahme sei ersatzlos zu verzichten, eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Weiter beantragte der Beschuldigte eine Entschädigung für die Dauer der Sicherheitshaft vom 14. Juli 2025 bis zu seiner noch ausstehenden Freilassung bzw. der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht, wobei er eine Entschädigung in Höhe von Fr. 300.00 pro Tag des Freiheitsentzugs nach dem 14. Juli 2025 im B._____ und im Übrigen Fr. 200.00 pro Tag beantragte.