5. Die vorläufige Festnahme von 3 Tagen (24. Juli 2024 bis 26. Juli 2024), die ausgestandene Untersuchungshaft von 158 Tagen (18. August 2024 bis 23. Januar 2025) sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug von 104 Tagen (23. Januar 2025 bis 7. Mai 2025), insgesamt 265 Tage, werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB und Art. 236 StPO). 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB aufgeschoben.