3. Der Beschuldigte ist schuldig - des Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Anklagesachverhalts-Ziffer 1) und - der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziffer 1 und Ziffer 2 Abs. 2 StGB (Ankla- gesachverhalts-Ziffer 2). 4. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziffer 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 40, 47 und 49 StGB verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.