Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.220 (ST.2025.15; STA.2025.1434) Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Meyer Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1979, von Schongau LU, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Zoë Arnold, […] Gegenstand Einfache Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Massnahme -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. Februar 2024 Anklage gegen den Be- schuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Drohungen, Widerhand- lung gegen das Waffengesetz und Tätlichkeiten. 2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wurde das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmenvollzug bewilligt. 3. Das Bezirksgericht Zurzach fällte am 7. Mai 2025 folgendes Urteil: 1. Das Strafverfahren wird betreffend der Anklagepunkte - der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalts-Ziffer 3.2 und - der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalts-Ziffer 4) zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalts-Ziffer. 3.1.). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Anklagesachverhalts-Ziffer 1) und - der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziffer 1 und Ziffer 2 Abs. 2 StGB (Ankla- gesachverhalts-Ziffer 2). 4. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziffer 3 genannten Gesetzesbestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 40, 47 und 49 StGB verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 5. Die vorläufige Festnahme von 3 Tagen (24. Juli 2024 bis 26. Juli 2024), die ausgestandene Untersuchungshaft von 158 Tagen (18. August 2024 bis 23. Januar 2025) sowie der vor- zeitige Massnahmenvollzug von 104 Tagen (23. Januar 2025 bis 7. Mai 2025), insgesamt 265 Tage, werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB und Art. 236 StPO). 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB aufgeschoben. 7. Der sichergestellte Teleskopschlagstock wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. -3- 8. Die Zivilforderung des Privatklägers [C._____] wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat am 16. Juli 2025 ein vom Beschuldig- ten gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Er wurde stattdessen bis zum 16. Oktober 2025 in Sicherheitshaft versetzt. Eine dagegen erho- bene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts am 7. August 2025 abgewiesen. 4.2. Mit Berufungserklärung vom 28. August 2025 focht der Beschuldigte die vorinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme an und beantragte, auf eine stationäre Massnahme sei ersatzlos zu verzichten, eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Weiter beantragte der Beschul- digte eine Entschädigung für die Dauer der Sicherheitshaft vom 14. Juli 2025 bis zu seiner noch ausstehenden Freilassung bzw. der Hauptver- handlung vor dem Berufungsgericht, wobei er eine Entschädigung in Höhe von Fr. 300.00 pro Tag des Freiheitsentzugs nach dem 14. Juli 2025 im B._____ und im Übrigen Fr. 200.00 pro Tag beantragte. 4.3. Mit Verfügung des Obergerichts vom 29. August 2025 wurde festgehalten, dass der Beschuldigte – unter Vorbehalt eines allfälligen Haftentlassungs- gesuchs – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft bleibe. 4.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und Erläu- terung, Aktualisierung und Ergänzung des Gutachtens durch die Sachver- ständige Dr. med. Bettina Mescher fand am 12. Dezember 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme. Er beantragt die Auf- hebung der vorinstanzlich angeordneten stationären Massnahme, eventu- aliter die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Die übrigen Punkte sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO). Entgegen der Vorinstanz ist der sichergestellte Teleskopschlagstock nebst der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch unberechtigten Besitz -4- nicht zur Begehung einer Straftat benutzt worden, weshalb er nicht gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten, sondern gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überwiesen ist (vgl. BGE 150 II 519), was von Amtes wegen zu korrigieren ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 60 StGB eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf eine stationäre Mass- nahme ersatzlos zu verzichten, eventualiter sei eine ambulante Mass- nahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen (Berufungserklärung, S. 2). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die stationäre Massnahme sei offensichtlich unangemessen, unnötig und letztlich aussichtslos (Beru- fungserklärung, S. 4). 2.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbre- chen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zu- sammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen (Art. 60 Abs. 1 StGB). Unter denselben Bedingungen kann eine ambu- lante Behandlung angeordnet werden, wenn dies ausreichend ist, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters stehender Taten zu begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr ver- bundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismäs- sig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Eine stationäre Massnahme kommt – spezielle Umstände vorbehalten – nicht in Betracht, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringer Schwere zu erwarten sind (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.4). -5- 2.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 60 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: 2.3.1. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Dr. med. Bettina Mescher, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeu- tische Medizin, psychiatrisch untersucht. Das von ihr erstellte forensisch- psychiatrische Vorabgutachten vom 11. Oktober 2024 sowie das foren- sisch-psychiatrische Gutachten vom 12. Januar 2025 wurde von ihr an der Berufungsverhandlung soweit nötig ergänzt und erläutert. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, der Sachverständigen an der Berufungsverhandlung Ergänzungsfragen zu stellen. Die gutachterlichen Ausführungen beruhen auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und sind in sich schlüssig so- wie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist. Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen an. 2.3.2. Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschuldigten eine seit vielen Jahren bestehende schwere Suchterkrankung sowie damit im Zusammenhang stehende psychische und physische Folgeschäden (Gutachten UA act. 681). Es bestehe eine Abhängigkeit von Alkohol, Cannabinoiden, Se- dativa und Hypnotika sowie von Opioiden (ICD-10: F10.2, F11.22, F12.2 und F13.2). Darüber hinaus bestehe ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1). Aufgrund der langjährigen Suchterkrankung sei es zudem zu einer sogenannten Persönlichkeitsdepravation gekommen (ICD-10: F10.71, F10.72). Darunter verstehe man eine Nivellierung des Persönlich- keitsgefüges mit einem Abbau sozialer Verantwortung und nachlassendem Interesse in vielen wichtigen Bereichen. Es komme häufig auch zu einem Verlust an Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie zu einem psychischen und phy- sischen Vitalitätsverlust, auch als sogenanntes amotivationales Syndrom bezeichnet. Es bestehe eine schwere psychische Störung sowohl im Hin- blick auf eine angenommene Gesamtgruppe sowie in der entsprechenden Diagnosekategorie (Gutachten UA act. 684). Die psychische Störung in Form der schweren Suchterkrankung bestehe weiterhin fort, auch wenn der Beschwerdeführer unter den gegenwärtigen Haftbedingungen derzeit in beschützender Umgebung abstinent sei (Gutachten UA act. 688; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Die Direktion des B._____ bestätigte in ihrem Bericht über den Behand- lungsverlauf vom 31. Juli 2025 sowie auch im Abschlussbericht vom 13. Oktober 2025, dass sich aus ihrer Sicht in der Zwischenzeit bezüglich der Diagnosen keine Änderungen zur Vorberichterstattung und zum foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Januar 2025 ergeben haben. So bestehe weiterhin die Diagnose der Abhängigkeit von Alkohol, -6- Cannabinoiden, Sedativa, Hypnotika sowie Opioiden (unter Substitution), der schädliche Gebrauch von Kokain sowie eine alkoholbedingte Persön- lichkeitsveränderung (Persönlichkeitsdepravation). Diese multiplen sub- stanzbezogenen Störungen sowie die langjährige Suchtentwicklung wür- den die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten in erheblichem Ausmass prägen (GA act. 122). 2.3.3. Der Beschuldigte hat mit der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) Ver- gehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB begangen, womit gleich zwei Anlasstaten gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Auch die grundsätzliche Be- handlungsbedürftigkeit wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt, zu- mal er selbst im Eventualstandpunkt die Anordnung einer ambulanten Mas- snahme beantragt (Berufungserklärung, S. 2). Zu sämtlichen Tatzeitpunk- ten lag eine schwere Abhängigkeitserkrankung mit einer Abhängigkeit von Alkohol, Cannabinoiden, Sedativa, Hypnotika und Opioiden vor (Gutachten UA act. 671). Als der Beschuldigte am 27. März 2024 in Döttingen einen Schlagstock im Rucksack bei sich trug, wies er einen Atemalkoholwert von 0.94 mg/l, was einem Wert von 1.88 Promille entspricht, auf (UA act. 466). Als er am 27. Juli 2024 C._____ mit einem aufklappbaren Taschenmesser einen vertikal-queren Schnitt am Rücken zufügte, wies er einen Atemalko- holwert von 0.94 mg/l auf (UA act. 484) und hatte nach eigenen Angaben zuvor getrunken und ab und zu eine «Base» (Kokaininhalation) geraucht (UA act. 517). Gemäss Dr. med. Bettina Mescher sei zudem eine Mischin- toxikation mit Antidepressiva, Sedativa und Morphin sehr wahrscheinlich (Gutachten UA act. 671). Aufgrund der mittelschweren Alkoholintoxikation in Verbindung mit einer sehr wahrscheinlichen (in ihrem Ausmass aller- dings unklaren) Mischintoxikation mit Medikamenten und möglicherweise Cannabis sei, bei einer deutlichen Persönlichkeitsdepravation im Hinblick auf die körperlichen Auseinandersetzungen, von einer deutlichen Minde- rung der Impulskontrolle auszugehen (Gutachten UA act. 672 f.). Die Taten stünden mit der Suchterkrankung in engem kausalem Zusammenhang (Gutachten UA act. 688; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Die Gut- achterin bezieht sich in ihren Ausführungen im Gutachten einerseits auf den Vorfall mit dem Messer vom Juli 2024 und andererseits auf die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten vom August 2024, wobei letztere vorliegend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bilden, da die Vorinstanz das Ver- fahren zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt hat. 2.3.4. Dr. med. Bettina Mescher führte im Gutachten vom 12. Januar 2025 zur Delinquenzrisikoprognose aus, dass die fortbestehenden psychischen Stö- rungen das Risiko für zukünftige Straftaten erhöhen würden (Gutachten UA act. 681). Die aktuelle Delinquenz sei der chronischen Alkoholabhängigkeit und dem damit einhergehenden Verlust sozialer Kompetenzen und -7- Verantwortung geschuldet (Gutachten UA act. 680). Zuletzt sei es zu einer Ausweitung gewalttätiger Handlungsweisen ausserhalb des Beziehungs- rahmens gekommen, es sei daher anzunehmen, dass es zu einer weiteren Zunahme der Gewaltbereitschaft gekommen sei (Gutachten UA act. 681). Die statistisch relevanten Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlun- gen würde vorliegend darin bestehen, dass es sich beim Beschuldigten um eine männliche Person mit einer schweren Suchterkrankung und entspre- chenden Vorstrafen (einfache Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz usw.) handle. Der Beschuldigte ordne sich im Vergleich zu einem gedachten durchschnittli- chen Täter in der vergleichbaren Deliktskategorie als eine Person ein, die über eine deutlich höhere Anzahl an Risikofaktoren verfüge (Gutachten UA act. 686 f.). Aktuell verfüge der Beschuldigte zudem über keinerlei protek- tive Faktoren [wie z.B. starke soziale Unterstützung, Selbstwirksamkeit, Problemlösefähigkeiten und ein positives familiäres Umfeld] (Gutachten UA act. 680). Bezüglich den im Rahmen der Begutachtung angewendeten statistischen Prognoseinstrumenten stellte die Gutachterin fest, dass der Beschuldigte bei der Prognoseskala PCL-R mit einem Gesamtwert von 26.3 (von 40) Punkten 67.2 % der Vergleichspopulation übertrifft und somit ausgeprägte psychopathische Wesenszüge aufweise (Gutachten UA act. 674 ff.). Auch im in Bezug auf erneute Gewaltdelinquenz verwendeten Violence Risk Ap- praisal Guide (VRAG) erreiche der Beschuldigte einen Summenwert von 18, was der Risikokategorie 7 (von 9) entspreche. Das Rückfallrisiko für erneute Gewaltdelikte läge für einen Beobachtungszeitraum von 10 Jahren demnach bei 64% (Gutachten UA act. 676). Im Falle einer Entlassung des Beschuldigten in Freiheit sei mit einer unge- wöhnlich hohen Rückfallquote für Gewalttaten innerhalb der Beziehung, wie auch im sozialen Nahraum auszugehen (Gutachten UA act. 681). Aus- gehend davon, dass der Beschuldigte in allen wichtigen Prognoseinstru- menten Höchstwerte erzielt habe, sei davon auszugehen, dass die Rück- fallquote im oberen Bereich bzw. über der Basisrate von 42 % in einem Zeitraum von drei Jahren läge (Gutachten UA act. 687). Hierfür würde ins- besondere auch die durch die langjährige Suchterkrankung entstandene Persönlichkeitsdepravation sprechen, welche zu einem Verlust an Kritik- und Urteilsfähigkeit geführt habe, womit in Zukunft mit Taten ähnlich den Anlassdelikten zu rechnen sei (Gutachten UA act. 687). Die Gutachterin führte an der Berufungsverhandlung aus, dass im B._____ keine erfolgreiche Therapie habe stattfinden können und sich folglich nichts an den Rahmenbedingungen geändert habe, weshalb sich auch nichts an ihrer prognostischen Einschätzung geändert habe. Würde der Beschuldigte entlassen, sei damit zu rechnen, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder im selben Milieu unter denselben Bedingungen landen würde und -8- es sei damit zu rechnen, dass es in der Kombination von Alkohol, Drogen und Medikamenten erneut zu Handgreiflichkeiten, namentlich zu Körper- verletzungen und zum Einsatz von Waffen, kommen könnte (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 12). Auch wenn die beiden Anlassdelikte nicht von besonderer Schwere waren – insbesondere die Widerhandlung gegen das Waffengesetz – und die Körperverletzung vergleichsweise glimpflich aus- gegangen ist, so offenbart die Art und Weise der Tatbegehung unter Ver- wendung eines Messers ein sehr erhebliches Gefährdungspotenzial. Die Ausführungen der Sachverständigen erscheinen dem Obergericht schlüssig und nachvollziehbar. Es ist deshalb ohne Behandlung von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen, wobei erneut mit Körperverletzungs- oder Waffendelikten, und somit mit Delikten gegen Leib und Leben zu rech- nen ist. 2.3.5. Eine stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeits- prinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Der Beschuldigte stellt mit seiner Berufung die Eignung der angeordneten stationäre Massnahme infrage. Er beruft sich auf den Bericht über den Be- handlungsverlauf des B._____ vom 31. Juli 2025 (GA act. 112 ff.). Die Di- rektion des B._____ kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass der Aufent- halt im Massnahmenzentrum dem Beschuldigten mehr Schaden anrichte, als es ihm helfen würde, dass keine therapeutische Institution bekannt sei, von welcher der Beschuldigte profitieren könnte und eine stationäre Sucht- behandlung somit aussichtslos sei (GA act. 123; Berufungserklärung, S. 3 f.). Dr. med. Bettina Mescher kommt in ihrem Gutachten zum Schluss, dass eine stationäre Massnahme zur Absenkung des Delinquenzrisikos sinnvoll und dringend notwendig sei. Es existiere eine wissenschaftliche Evidenz dafür, dass durch die Behandlung derartiger Krankheitsbilder die Rückfall- wahrscheinlichkeit deutlich gesenkt werden könne. Gemäss der klinischen Erfahrung seien die Chancen in diesem Fall relativ hoch, da sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass eine Abstinenz und eine Einbindung in ein entsprechendes Setting beim Beschuldigten dazu geführt habe, dass es zu keinen neuen Straftaten gekommen sei. Die benötigte Suchtbehand- lung bestehe aus mehreren Phasen. Um eine langfristige Abstinenzmotiva- tion zu erreichen, die nötigen Strukturen aufzubauen und die Behandlung zu festigen, sei mit einer Behandlungsdauer von mindestens zwei Jahren zu rechnen. Entscheidend erscheine die nach stationärer Behandlung zu planende Belastungs- und Erprobungsphase mit Aufbau eines tragfähigen sozialen Empfangsraumes (Gutachten UA act. 688 f.). -9- Gemäss Dr. med. Bettina Mescher habe der Beschuldigte eine grundsätz- liche Bereitschaft signalisiert, sich mit seiner Problematik auseinanderzu- setzen (Gutachten UA act. 682). Es sei jedoch damit zu rechnen, dass seine Behandlungsmotivation mit grosser Wahrscheinlichkeit zunächst nicht konsistent und überdauernd sein würde (Gutachten UA act. 690). Eine Behandlung gegen den Willen der beschuldigten Person sei nur kurzfristig sinnvoll. Sollte es nicht gelingen, im Rahmen einer angeordneten Behand- lung die Motivation und Bereitschaft zur Mitarbeit aufzubauen, erscheine eine Massnahme wenig sinnvoll (Gutachten UA act. 690). Der Bericht über den Behandlungsverlauf des B._____ hält fest, dass sich der Beschuldigte im Massnahmenvollzug mit den strukturellen Anforderungen des therapeu- tischen Settings deutlich überfordert zeigte und seine Motivation zur Mitwir- kung an der Therapie durchgehend gering gewesen sei (GA act. 122). Zu- dem erfolgten wiederholt appellative suizidale Äusserungen mit dem Ziel, eine Verlegung in eine psychiatrische Klinik zu erwirken. Eine genuine Aus- einandersetzung mit dem Delikt oder therapeutischen Themen konnte nur punktuell beobachtet werden (GA act. 122). Zusammenfassend sei bisher keine deliktspezifische oder risikominimierende Therapie durchführbar ge- wesen, die Therapiefähigkeit stark eingeschränkt und eine Therapiemoti- vation praktisch nicht vorhanden. Der Therapiebedarf bleibe aber hoch (GA act. 122). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Dr. med. Bettina Mescher schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim Beschuldigten weiterhin ein Therapiebedarf bestehe, allein um die Gefahr weiterer Straftaten zu min- dern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Es sei bedauerlich, dass der Therapieversuch im B._____ so verlaufen sei, aufgrund der fehlenden Fle- xibilität der Institution sei der Therapieversuch von Anfang an zum Schei- tern verurteilt gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). In den drei von ihr empfohlenen Institutionen hätte die Chance bestanden, den Be- schuldigten zur Mitarbeit zu motivieren und bestehe auch heute noch die Chance, für den Beschuldigten eine erfolgreiche Therapie durchzuführen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f.). In ihrer Erfahrung könne eine längere Phase der Abstinenz durchaus einen Rückgang der Persönlich- keitsdepravation bewirken, womit sich jemand wesentlich bessern könne und eine gute Zusammenarbeit möglich sei (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 14). Eine stationäre Therapie gegen den Willen des Beschuldigten ist nur dann zielführend, wenn Aussicht darauf besteht, beim Beschuldigten eine hinrei- chende Therapiebereitschaft zu schaffen. Das gelingt nicht immer auf An- hieb. Aus der fehlenden Motivation des Beschuldigten für eine Therapie kann jedoch nicht automatisch auf dessen fehlende Behandlungsfähigkeit geschlossen werden. Würde dieser Argumentation gefolgt und vorausge- setzt, dass bei der Anordnung der Massnahme Behandlungsbereitschaft - 10 - und Behandlungswilligkeit gegeben sein müssen, bliebe Art. 60 StGB in Fällen wie dem vorliegenden faktisch toter Buchstabe. Ist die aktuell feh- lende Therapiebereitschaft auf die langjährige Suchterkrankung zurückzu- führen, bei Vorhandensein einer Therapiebereitschaft die Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit jedoch als relativ hoch anzusehen, so darf eine stationäre Massnahme gestützt auf Art. 60 StGB im wohlverstandenen In- teresse des Beschuldigten nicht vorschnell als undurchführbar qualifiziert werden. Ein wichtiges Therapieziel besteht denn auch darin, ein belastba- res Krankheitsverständnis zu erarbeiten und eine überdauernde Behand- lungs- und Abstinenzmotivation zu erreichen. Daraus, dass dieses Thera- pieziel in den knapp sechs Monaten, die der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug in einer – gemäss Ausführungen der Gutachterin in casu ungeeigneten – Institution verbracht hat, noch nicht erreicht werden konnte, kann nicht auf eine fehlende Eignung der Massnahme zur Verbes- serung der Legalprognose oder auf deren gänzliche Aussichtslosigkeit ge- schlossen werden. So weist Dr. med. Bettina Mescher in ihrem Gutachten sowie auch anlässlich der Berufungsverhandlung auch darauf hin, dass die Behandlungsmotivation mit grosser Wahrscheinlichkeit zunächst nicht kon- sistent und überdauernd sein werde (Gutachten UA act. 690; Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 14). Erfahrungsgemäss sei ein längerer Zeitraum nötig, um die Legalprognose längerfristig verbessern zu können (Gutach- ten UA act. 683). Bei guter Mitarbeit und günstigem Verlauf benötige man vorliegend ungefähr zwei Jahre (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Daran ändert auch die vom Beschuldigten vorgebrachte Einschätzung des B._____, wonach der Aufenthalt im B._____ dem Beschuldigten mehr Schaden zufüge als ihm helfe, nichts. Es ist nicht näher ersichtlich, noch wurde dies vom Beschuldigten konkret dargelegt, inwiefern ihm die Thera- pie im B._____ schade und wie sich dieser «Schaden» bei objektivierter Betrachtung zeigen solle. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zudem vor, dass er seit seinem Aufenthalt im B._____ dauerhaft keine Behandlungsbereitschaft aufweise und ihm jegliche Moti- vierbarkeit für eine stationäre Behandlung fehle, womit keine stationäre Massnahme angeordnet werden könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Die Gutachterin hat demgegenüber bereits in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschuldigte nicht untherapierbar sei, was anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Gestützt auf ihre fachliche Einschätzung empfahl sie in ihrem Gutachten drei für den Beschuldigten geeignete Insti- tutionen (D._____, E._____, F._____). Das B._____ zählte ausdrücklich nicht dazu, da diese Institution – im Gegensatz zu den drei empfohlenen Einrichtungen – über keine spezifische Erfahrung mit Suchterkrankten, die zusätzlich noch Persönlichkeitsprobleme haben, verfügt (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 14). Indem der Beschuldigte entgegen den - 11 - Empfehlungen der Gutachterin gleichwohl im B._____ untergebracht wurde, sei nicht die Therapie als solche gescheitert, sondern vielmehr der Therapieversuch in einer für ihn ungeeigneten Institution. Es könne nach Auffassung der Gutachterin auch nach diesem Therapieversuch nicht von einer Untherapierbarkeit des Beschuldigten ausgegangen werden; viel- mehr bestehe weiterhin Aussicht darauf, die Behandlungsmotivation beim Beschuldigten wieder aufzubauen und eine erfolgreiche Behandlung durchzuführen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f.). Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von den schlüssigen und nachvollziehbaren von Dr. med. Bettina Mescher im Gutachten sowie an- lässlich der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen abzuwei- chen. Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit ein- hergehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten zu bejahen. Auch der Beschuldigte selbst scheint nunmehr nicht mehr von einer vollständig fehlenden Motivierbarkeit für eine stationäre Behandlung auszugehen, hat er doch bereits kurz nach der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 um vorzeitigen Massnahmenvollzug er- sucht. 2.3.6. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestreb- ten Erfolg ausreichen würde. Dr. med. Bettina Mescher sprach sich sowohl in ihrem Gutachten als auch anlässlich der Berufungsverhandlung für eine Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB aus. Diesbezüglich führte sie aus, dass zur Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit eine stationäre therapeutische Massnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt am besten geeignet sei, die Kombination mehrerer Massnahmen erscheine nicht notwendig. Die Gutachterin hielt in ihrem Gutachten fest, dass ein Therapieerfolg eine Abstinenz von allen psychotropen Substanzen voraussetze. Der Schwer- punkt der Therapie solle im Sinne einer Psychoedukation und Vermittlung von «Copingverhalten» auf der Therapiebereitschaft, Compliance sowie dem spezifischen Konfliktverhalten liegen (Gutachten UA act. 682 f.). Ein besonderes Gewicht käme der Schaffung eines sozialen Empfangsraumes zu, zudem solle eine stabile Behandlungsmotivation, Krankheitseinsicht und eine langfristige Abstinenz jeglichen Konsums erzielt werden (Gutach- ten UA act. 683). In einem stationären Setting könne der Beschuldigte in einem beschäftigungstherapeutischen Programm einbezogen und eine Abstinenzauflage eng kontrolliert werden. Zudem böte eine stationäre The- rapie einen festen Rahmen im Hinblick auf Wohnen und Bezugspersonen und mögliche Problembereiche wie Rückfälle oder depressive Einbrüche könnten frühzeitig erkannt und betreut werden (Gutachten UA act. 683). - 12 - Die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erscheine derzeit angesichts dessen, dass der Beschuldigte weder über einen festen Wohnsitz verfüge noch eine stabile Behandlungsmotivation mitbringe, nicht erfolgsversprechend (Gutachten UA act. 683). Zudem habe der Vollzug im B._____ gezeigt, dass der Beschuldigte nicht über die Zuverlässigkeit und die inneren Strukturen verfüge, dass er regelmässig Termine einhalten könne und zu einer deliktpräventiven Therapie gehen würde, womit eine ambulante Massnahme ausser Betracht falle (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 15). Im Falle einer Entlassung in ein unstrukturiertes Entlassungs- szenario sei mit einer hohen Rückfallquote zu rechnen (Gutachten UA, act. 681). Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer stationären Mas- snahme seien gemäss Gutachterin derzeit nicht geeignet, die Wahrschein- lichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen günstig zu beeinflussen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass derartige Ersatzmassnahmen in der Vergangenheit bereits gescheitert seien (Gutachten, UA act. 690). Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von den schlüssigen und nachvollziehbaren von Dr. med. Bettina Mescher im Gutachten sowie an- lässlich der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen und den da- raus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Unter den gegebenen Umstän- den erscheint ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet und an- gezeigt. 2.3.7. Entgegen dem Beschuldigten erweist sich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auch als verhältnismässig im engeren Sinn. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten sowie das Be- handlungsbedürfnis ist in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Frei- heitsrechte des Beschuldigten bei einer stationären Massnahme zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2 mit Hinweisen). 2.3.7.1. Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten ge- prägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Die stationäre Massnahme ist üblicherweise zeitlich relativ unbe- stimmt, dauert in der Regel maximal 3 Jahre und kann wenn nötig einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden (Art. 60 Abs. 4 StGB). Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme hängt vom Behandlungsbe- dürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum - 13 - Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen ver- mag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Der Sachverständigen zufolge sei mit einer Be- handlungsdauer von mindestens zwei Jahren zu rechnen, um die Legal- prognose längerfristig verbessern zu können (Gutachten UA act. 689; Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 17). Der Grundrechtseingriff erweist sich somit aufgrund der zu erwartenden Dauer der stationären therapeutischen Massnahme als schwer, namentlich auch mit Blick auf die von der Vo- rinstanz für die begangenen Straftaten verhängte Freiheitsstrafe von 6 Mo- naten, die er mit der anrechenbaren Haft und dem vorzeitigen Massnah- menvollzug an sich bereits verbüsst hat. 2.3.7.2. Die Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung künftiger Straftaten ist danach zu beurteilen, ob der Täter weitere Straftaten begehen wird und wie schwer diese wiegen. Die bereits begangenen Straftaten sind ein Element dieser Prognose. Die Wahrscheinlichkeit und die Schwere der künftig zu erwartenden Straftaten sind keine voneinander unabhängige Kri- terien. Je höherwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_408/2025 vom 4. September 2025 E. 2.3.1). Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgü- ter wie Leib und Leben sind an die Nähe und das Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (Urteil 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 6.3 mit Hinweisen). Bei einer mit einem Messer begangenen Köperverletzung ist von einem schwerwiegenden Delikt auszugehen, welches die Gefährlichkeit des Be- schuldigten, der über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit ver- fügt hat, offenbart hat. Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind insbesondere die körperliche und gesundheitliche Integrität. Da es sich da- bei um hochwertige Rechtsgüter handelt, ist das Behandlungsbedürfnis hö- her zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Be- schuldigten. Weiter ergibt sich, dass die Legalprognose ohne Behandlung sehr schlecht ist, zumal sich eine Zunahme der Gewaltbereitschaft des Be- schuldigten gezeigt hat und die ihren vorläufigen Abschluss in der mit ei- nem Messer verursachten einfachen Körperverletzung gefunden hat. Die seit 2021 zu beobachtende erneut zunehmende Delinquenz wurde nur durch Gefängnisaufenthalte unterbrochen (Gutachten UA act. 682). Prog- nostisch ungünstig wirke sich zudem der durch den schweren Alkoholkon- sum bedingte weiter zunehmende soziale Abstieg, eine zeitweilig - 14 - bestehende Obdachlosigkeit sowie der zunehmende kognitive Abbau aus (Gutachten UA act. 682). Ohne adäquate Behandlung besteht den Ausfüh- rungen der Sachverständigen zufolge eine aussergewöhnlich hohe Rück- fallgefahr für Taten ähnlich den Anlassdelikten (Gutachten UA act. 687; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Folglich wäre bei einem Absehen von einer stationären therapeutischen Massnahme von einer hohen Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten auszugehen. 2.3.7.3. Nach einlässlicher Prüfung des Gutachtens und Anhörung von Dr. med. Bettina Mescher und nachdem sich das Obergericht einen per- sönlichen Eindruck des Beschuldigten machen konnte, erachtet das Ober- gericht die Einschätzung der Gutachterin als schlüssig und nachvollzieh- bar, weshalb darauf abzustellen ist. Ohne stationäre Behandlung muss dementsprechend von einem aussergewöhnlich hohen Rückfallrisiko für ähnliche deliktische Handlungen wie die vorliegenden Anlasstaten und da- mit von einer Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Das beschriebene Risiko von weiteren strafbaren Handlungen bei ausbleiben- der Behandlung scheint der chronischen Alkoholabhängigkeit und dem da- mit einhergehenden Verlust sozialer Kompetenzen und Verantwortung ge- schuldet zu sein und liegt in seiner Konkretheit über dem, was als vertret- bares Restrisiko noch ohne Weiteres hinzunehmen wäre. Ausgehend von der hohen Rückfallgefahr sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei ei- nigen der bei einem Rückfall gefährdeten Rechtsgütern um hochwertige Rechtsgüter handelt, sind das öffentliche Interesse an der Verhütung wei- terer Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschul- digten, selbst wenn diese Eingriffsschwere als hoch zu bezeichnen ist. So- mit ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der stationären Massnahme gegeben. 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als un- begründet und ist abzuweisen. Es ist eine stationäre therapeutische Mass- nahme gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB anzuordnen. Die Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Ge- richt. Zuhanden der Vollzugsbehörde ist jedoch auf das Gutachten von Dr. med. Bettina Mescher sowie ergänzend auf ihre Ausführungen anläss- lich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f.) hinzuweisen, namentlich auf die darin enthaltenen Empfehlungen zu ge- eigneten Institutionen (D._____, E._____, F._____). 2.5. Die vorläufige Festnahme von 3 Tagen (24. Juli bis 26. Juli 2024), die aus- gestandene Untersuchungshaft von 158 Tagen (18. August 2024 bis - 15 - 23. Januar 2025), der zwischenzeitliche vorzeitige Massnahmenvollzug von 172 Tagen (23. Januar 2025 bis 13. Juli 2025) sowie die ausgestan- dene Sicherheitshaft von 152 Tagen (14. Juli 2025 bis 12. Dezember 2025), gesamthaft 485 Tage, sind auf die stationäre Massnahme anzurech- nen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 145 IV 359 und BGE 141 IV 236 Regeste). Damit entfällt ein Anspruch des Beschuldigten auf eine Haftentschädigung. 3. 3.1. 3.1.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 Ge- bührD), welche auch die Kosten der Teilnahme von Dr. med. Bettina Me- scher an der Berufungsverhandlung im Betrag von Fr. 1'907.40 enthalten, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.1.2. Der bisherige amtliche Verteidiger und die neue amtliche Verteidigerin sind für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Honorarnoten mit insgesamt Fr. 10'009.20 (inkl. Aufwände im Zusammenhang mit dem Voll- zug des vorzeitigen Massnahmenantritts und dem Haftentlassungsgesuch) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Mas- sstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemes- sene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozess- rechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesge- richts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 29.68 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 178.50 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, gesamthaft somit Fr. 7'251.45, geltend ge- macht. Zusammen mit dem geschätzten Aufwand von 4 Stunden für die Berufungsverhandlung sowie einer weiteren geschätzten Stunde zur Prü- fung und Besprechung des Urteils mit dem Beschuldigten beläuft sich der geltend gemachte Aufwand auf insgesamt Fr. 8'440.55. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit des Berufungsverfahrens, das sei- tens des Beschuldigten von Anfang an auf die Frage beschränkt war, ob eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist, in einem - 16 - offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kosten- note abgestellt werden kann. Sie erweist sich als deutlich überhöht und ist zu kürzen. Die amtliche Verteidigerin macht für das Erstellen des Plädoyers einen Auf- wand von 15.83 Stunden geltend (Positionen vom 7. Oktober 2025, 20. No- vember 2025, 21. November 2025, 3. Dezember 2025, 9. Dezember 2025). Dieser Aufwand erweist sich als zu hoch, zumal der vorherige amtliche Ver- teidiger, welcher Kanzleikollege der neuen amtlichen Verteidigerin ist, für das Berufungsverfahren bereits mit Fr. 4'974.20 entschädigt wird. Seiner Kostennote ist zu entnehmen, dass die neue amtliche Verteidigerin bereits vor ihrer Einsetzung mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Fragen vertraut war. Zudem konnte sich der Parteivortrag aufgrund der gestellten Berufungsanträge auf die Frage beschränken, ob eine stationäre therapeu- tische Massnahme anzuordnen ist. Die genannte Position ist um 8.83 Stun- den auf 7 Stunden zu kürzen. Die amtliche Verteidigerin macht für das Aktenstudium einen Aufwand von insgesamt 3 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der Tatsache, dass sie mit dem Fall bereits aufgrund des Mandats ihres Kanzleikollegen ver- traut war, als zu hoch erweist. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 2 Stunden angemessen, weshalb die genannte Position um 1 Stunde zu kürzen ist. Für die Vorbereitung der Unterlagen für die Berufungsverhandlung sowie für Telefonate und persönliche Besprechungen mit dem Klienten macht die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von gesamthaft 6.67 Stunden gel- tend (Positionen vom 10. September 2025, 26. September 2025, 3. De- zember 2025, 11. Dezember 2025). In Anbetracht der Tatsache, dass die amtliche Verteidigerin einzig ihre Plädoyernotizen und einen Bericht des Beistands des Beschuldigten schriftlich abgegeben hat, erscheint ein Auf- wand von 3 Stunden zur Vorbereitung der Unterlagen als überhöht. Im Üb- rigen ist nicht ersichtlich, wofür eine erneute 3-stündige Besprechung mit dem Klienten (inkl. Weg) zu diesem Verfahrenszeitpunkt notwendig gewe- sen sein sollte, nachdem bereits mehrere telefonische Besprechungen stattgefunden hatten. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das kon- krete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Der zu vergütende Auf- wand ist um 3 Stunden auf angemessene 3.67 Stunden zu reduzieren. Dies ergibt gesamthaft einen um 12.83 Stunden reduzierten und an die Dauer der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden angepassten Aufwand der neuen amtlichen Verteidigerin von gerundet 20.35 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 178.50 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine Entschädigung - 17 - der neuen amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren von gerun- det Fr. 5'035.00 resultiert. Zusammen mit der Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren Fr. 4'974.20 ergibt dies eine – insgesamt sehr hoch erscheinende – Entschädigung von Fr. 10'009.20. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.2. 3.2.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte hat die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (siehe E. 8.1 des vo- rinstanzlichen Urteils). 3.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 15'799.90 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurück- zukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 18 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] 1.1. Das Strafverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung (Anklage- sachverhalt Ziff. 3.2) und der Tätlichkeiten (Anklagesachverhalt Ziff. 4) zu- folge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. 1.2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung (Anklagesachverhalt Ziff. 3.1) freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklage- sachverhalt Ziff. 2); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG (Anklagesachverhalt Ziff. 1). 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 4. Es wird eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Die vorläufige Festnahme, die ausgestandene Untersuchungs- und Sicher- heitshaft und der vorzeitige Massnahmenantritt von insgesamt 485 Tagen werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe und die stationäre Mass- nahme angerechnet. 6. Der sichergestellte Teleskopschlagstock wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. - 19 - 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Be- schuldigen auferlegt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidi- ger, Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'974.20 auszurichten. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der neuen amtlichen Verteidige- rin, Rechtsanwältin Zoë Arnold, für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von Fr. 5'035.00 auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 35'085.40 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'799.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 20 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Meyer