Für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 130.00, insgesamt Fr. 2'630.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'689.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.3. Der Beschuldigte trägt seine Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selber. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)