1. Der Beschuldigte ist schuldig - des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB; - der Weigerung, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen, gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.00, gesamthaft Fr. 2'800.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 650.00, verurteilt.