8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO). 8.2. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. 9. Tritt das Berufungsgericht – wie vorliegend – auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 10 - Das Obergericht erkennt: