7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet. Ausgangsgemäss sind ihm daher die obergerichtlichen Verfahrenskosten inkl. Auslagen vollumfänglich aufzuerlegen. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Eine solche wird auch nicht geltend gemacht.