6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 650.00 (wovon Fr. 550.00 als Verbindungsbusse), ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die (ausführlichen) vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung erweisen sich als sachlich zutreffend und die Strafe ist angemessen. Es kann daher auf die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E 4 f. des vorinstanzlichen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe ist zu bestätigen.