5.6. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB sowie wegen Weigerung, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder -9- Bewilligungen vorzuweisen, gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG strafbar gemacht.