5.5. Der Beschuldigte hat sich somit gestützt auf Art. 179ter Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er ein nichtöffentliches Gespräch mit den Kontrollorganen anlässlich der Polizeikontrolle vom 17. Januar 2023 mit seinem Mobiltelefon wissentlich und willentlich akustisch aufzeichnete. Die beiden Strafanträge waren am 20. Februar 2023 rechtzeitig gestellt worden (UA act. 13, 15). Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.