5.4. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner ersten (und tatnächsten) Einvernahme anerkannt, das Gespräch mit den Kontrollorganen im Rahmen der Polizeikontrolle vom 17. Januar 2023 akustisch mit seinem Mobiltelefon von seinem Fahrzeug aus aufgenommen zu haben. Davon ist – auch unter Berücksichtigung der Aussagen der befragten Kontrollorgane – auszugehen. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte das Gespräch mit dem Polizisten B._____ und dem Aspiranten C._____ im Rahmen der Polizeikontrolle vom 17. Januar 2023 mit seinem Mobiltelefon zumindest teilweise akustisch aufzeichnete. Dass sich die entsprechenden Aufnahmen nicht in den Akten befinden, ändert nichts daran.