5.3.3. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2023, anlässlich welcher der Beschuldigte auch auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde (UA act. 18), gab er zu Protokoll, er habe die Polizeikontrolle für seine "Rechtssicherheit" auf seinem Mobiltelefon aufgenommen (UA act. 20 Ziff. 18). Auf Nachfrage hielt er fest, er habe nur das Gespräch aufgenommen und kein Video gemacht (UA act. 20 Ziff. 21 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr dazu.