5.3.2. B._____ hielt in seinem Rapport vom 20. Februar 2023 fest, dass der Beschuldigte kurz nach der Anhaltung sein Mobiltelefon hervorgenommen und angefangen habe – mutmasslich mittels Videoaufnahme – das Gespräch aufzuzeichnen (UA act. 9). Vor Vorinstanz bestätigte er seine gemachten Beobachtungen und verwies auf seinen Rapport (GA act. 18). C._____ hatte vom Handyeinsatz Kenntnis erhalten, als der Beschuldigte dieses in die Mittelkonsole, zwecks (weiterer) Aufnahmen, gestellt hatte. B._____ habe den Beschuldigten aufgefordert, die Aufzeichnung zu unterlassen (GA act. 19).