5.3. 5.3.1. Der Beschuldigte bringt in sachverhaltlicher Hinsicht vor (vgl. Ziff. 3 der Eingabe vom 3. April 2025), es existiere keine Ton- oder Bildaufnahme, die ein mögliches unbefugtes Aufnehmen mit seinem Mobiltelefon belege. Es lägen keine ihn belastenden Beweismittel vor. Eine Verurteilung verstosse demnach gegen den Grundsatz in dubio pro reo. -8-