5.2. Gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einem Tonträger aufnimmt. Das Gespräch ist nicht öffentlich, wenn sich – in Anbetracht der gesamten Umstände – dessen Teilnehmer in der legitimen Erwartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Gespräche mit einem Polizeibeamten als «nichtöffentlich» im Sinne von Art. 179ter StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.5 f., teilweise publiziert als BGE 146 IV 126).