5. 5.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgehalten, kurz nach seiner Anhaltung sein Mobiltelefon hervorgenommen und damit begonnen zu haben, die Polizeikontrolle ohne Einwilligung des Polizisten B._____ sowie des Aspiranten C._____ aufzuzeichnen. Die Vorinstanz hat diesen angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten hierfür wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.5).