Obwohl der Beschuldigte gemäss Art. 10 Abs. 4 SVG verpflichtet war, die Ausweise den Kontrollorganen auf Verlangen (sofort) vorzuweisen, verweigerte er dies vorerst und zeigte diese Papiere den Kontrollorganen erst nach einer längeren Wartezeit, zudem erst nach Beizug einer weiteren Patrouille. Damit hat er sich vorsätzlich der Widerhandlung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG strafbar gemacht. Mögliche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.