a PolG befugt, die kontrollierten Personen auf den Polizeiposten zu führen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Identität nicht sicher oder nur mit erheblicher Schwierigkeit feststellbar ist; weiter kann sie die betroffene Person auch – wenn sie polizeilich angehalten ist und der Verdacht besteht, dass sie Widerstand leisten wird (§ 45 Abs. 1 lit. a PolG) – fesseln bzw. der betroffenen Person Handschellen anlegen. Ein rechtswidriges Verhalten durch die Polizei lag demnach nicht vor. 4.4. Der Beschuldigte hat sich anlässlich der Polizeikontrolle vom 17. Januar 2023 geweigert (UA act. 10; GA act.18), den beiden berechtigten -7-