4.3.4. Soweit der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Polizeikontrolle vorbringt, durch die "unrechtmässige Anwendung von Handschellen" in seiner persönlichen Freiheit verletzt und seiner Freiheit beraubt worden zu sein, obwohl er seine Ausweise vorgelegt habe, ist festzuhalten, dass sich diese Massnahmen der Polizei in zeitlicher Hinsicht nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ereignet haben. Sie spielen somit im vorliegenden Verfahren keine Rolle und sind nicht zu beurteilen.