4.3.3. Sowohl B._____ als auch C._____ haben glaubhaft festgehalten, dass sie, nachdem der Beschuldigte ihre Ausweise haben sehen wollen, nicht bloss Visitenkarten, sondern Dienstausweise vorgezeigt hätten (UA act. 9; GA act. 19, C._____: "Er wollte unsere Ausweise sehen. Unsere Dienstausweise waren es, keine Visitenkarten"). Dass sich der Beschuldigte über deren hoheitliche Befugnisse geirrt haben könnte, ist deshalb auszuschliessen.