der Polizeikontrolle vom 17. Januar 2023 zudem ohne Weiteres bejaht werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass es sich bei B._____ und C._____ um private Sachbearbeiter gehandelt habe, welche keine Personenkontrollen hätten durchführen dürfen. Beide unterstehen als Angehörige der Kantonspolizei dem Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200). Sie waren entsprechend gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a PolG (sowie Art. 106 Abs. 2 SVG, Art. 3 und Art. 6 SVK) ohne Weiteres zur Durchführung der Polizeikontrolle vom 17. Januar 2023 befugt.