4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte bringt vor, dass die die Kontrolle durchführende Polizei über keine hoheitlichen Befugnisse verfügt und es sich bei den Kontrollorganen um "private Sachbearbeiter" gehandelt habe (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 9. Dezember 2024 Ziff. 2). Der Beschuldigte bringt weiter vor, es seien ihm anlässlich der Polizeikontrolle vom 17. Januar 2023 nur Visitenkarten und keine gültigen Dienstausweise vorgewiesen worden, weshalb er den rechtmässigen Einsatz von B._____ und C._____ bezweifle (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 9. Dezember 2024 Ziff. 1 sowie Eingabe des Beschuldigten vom 3. April 2025 Ziff. 2).