4. 4.1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG wird mit Busse bestraft, wer sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen. 4.2. Folgender Sachverhalt ist erstellt und grundsätzlich unbestritten geblieben: