3. Soweit der Beschuldigte die hoheitliche Legitimität staatlicher Institutionen, so des Bezirksgerichts Kulm und dessen Richter (konkret Gerichtspräsident Märki) in Frage stellt (vgl. Ziff. 3 und Ziff. 4 der Eingabe des Beschuldigten vom 9. Dezember 2024 sowie teilweise Ziff. 6 der Eingabe des Beschuldigten vom 3. April 2025), ist festzuhalten, dass es sich dabei um floskelhafte, nicht näher begründete Ausführungen handelt (bekannt auch aus dem Umfeld der Reichsbürger und ähnlicher Bewegungen; vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2 mit Verweis auf 5D_220/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2), auf welche nicht weiter einzugehen ist.