2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB sowie der Weigerung, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen, gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, womit das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5-