3.9. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzichtete mit Eingabe vom 7. April 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 9. Dezember 2024 rechtzeitig eine (begründete) Berufung eingereicht hat und sämtliche danach erfolgten Eingaben, so insbesondere auch jene vom 22. März 2025 und 3. April 2025, im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Eine Behandlung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur (ergänzten) Berufungsbegründung (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 22. März 2025) erübrigt sich demnach.