3.5. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die bisherigen Privatkläger nicht mehr als Partei teilnehmen. 3.6. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Ergänzung zu seiner begründeten Berufung vom 9. Dezember 2024 eingereicht hat. 3.7. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit begründeter Berufungsantwort vom 20. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.8. Mit Schreiben vom 22. März 2025 und 3. April 2025 reichte der Beschuldigte zwei weitere Eingaben ein.