" 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB - der Weigerung, der Polizei Ausweis vorzuweisen gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG. 2. 2.1. -3- Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 179ter StGB und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 140.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'800.00.