Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.20 (ST.2023.65; STA.2023.1924) Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1987, von der Türkei, […] Gegenstand Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach den Beschuldigten mit Straf- befehl vom 29. August 2023 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprä- chen (Art. 179ter StGB) sowie der Weigerung, der Polizei Ausweise vorzu- weisen (Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG), schuldig und bestrafte ihn mit einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 650.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: " Am 17. Januar 2023, ca. 10.35 Uhr, wurde der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens […], AG aaa, in U._____, durch Pol B._____ und C._____ der Kantonspolizei Aargau anlässlich einer allgemeinen Ver- kehrskontrolle angehalten. In der Folge wurde er von B._____ durch die offene Seitenscheibe aufge- fordert, seinen Führer- und Fahrzeugausweis vorzuweisen. Trotz wieder- holter Aufforderung weigerte sich der Beschuldigte über eine halbe Stunde, die Ausweise vorzuzeigen. Erst nach Beizug einer weiteren Pat- rouille sowie mehreren weiteren Aufforderungen willigte er schliesslich ein und händigte die Ausweise der Polizei aus. Zudem nahm der Beschuldigte kurz nach der Anhaltung sein Mobiltelefon hervor und begann damit, die Polizeikontrolle ohne Einwilligung von B._____ und C._____ aufzuzeichnen. Dabei versuchte er auch, das Tele- fon derart in der Mittelkonsole des Fahrzeuges zu positionieren, dass die Kamera auf die beiden Polizisten gerichtet war. Erst nach entsprechender Intervention, wurde das Mobiltelefon vom Beschuldigten wieder umpositi- oniert." 2. 2.1. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 8. September 2023 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbe- fehl, welcher zur Anklageschrift erhoben wurde, mitsamt den Akten am 3. November 2023 an das Bezirksgericht Kulm zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 2.2. Mit Urteil vom 24. Januar 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB - der Weigerung, der Polizei Ausweis vorzuweisen gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG. 2. 2.1. -3- Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 179ter StGB und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Ta- gessatz wird auf Fr. 140.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'800.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 650.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 800.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 23.00 d) den anderen Auslagen von Fr. 66.00 Total Fr. 1'689.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr (lit. a) sowie die Kosten gemäss lit. b) bis d) im Gesamtbetrag von Fr. 1'689.00 auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 3. 3.1. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 5. Februar 2024 fristgerecht Berufung an. 3.2. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 6. Dezember 2024 zugestellt. 3.3. Mit Berufungserklärung vom 9. Dezember 2024 beantragte der Beschul- digte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Bezirks- gerichts Kulm vom 24. Januar 2024. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzichtete mit Eingabe vom 21. Ja- nuar 2025 auf einen Nichteintretensantrag bzw. eine Anschlussberufung. -4- 3.5. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die bisherigen Privatkläger nicht mehr als Partei teilnehmen. 3.6. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Ergänzung zu seiner begründeten Berufung vom 9. De- zember 2024 eingereicht hat. 3.7. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit begründeter Beru- fungsantwort vom 20. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beru- fung. 3.8. Mit Schreiben vom 22. März 2025 und 3. April 2025 reichte der Beschul- digte zwei weitere Eingaben ein. 3.9. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzichtete mit Eingabe vom 7. April 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 9. Dezember 2024 recht- zeitig eine (begründete) Berufung eingereicht hat und sämtliche danach er- folgten Eingaben, so insbesondere auch jene vom 22. März 2025 und 3. April 2025, im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Eine Be- handlung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur (ergänzten) Berufungsbegründung (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 22. März 2025) erübrigt sich demnach. 2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Anklage der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB sowie der Weigerung, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen, gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, womit das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5- 3. Soweit der Beschuldigte die hoheitliche Legitimität staatlicher Institutionen, so des Bezirksgerichts Kulm und dessen Richter (konkret Gerichtspräsi- dent Märki) in Frage stellt (vgl. Ziff. 3 und Ziff. 4 der Eingabe des Beschul- digten vom 9. Dezember 2024 sowie teilweise Ziff. 6 der Eingabe des Be- schuldigten vom 3. April 2025), ist festzuhalten, dass es sich dabei um flos- kelhafte, nicht näher begründete Ausführungen handelt (bekannt auch aus dem Umfeld der Reichsbürger und ähnlicher Bewegungen; vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2 mit Verweis auf 5D_220/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2), auf welche nicht weiter ein- zugehen ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG wird mit Busse bestraft, wer sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Be- willigungen vorzuweisen. 4.2. Folgender Sachverhalt ist erstellt und grundsätzlich unbestritten geblieben: Der Beschuldigte geriet am 17. Januar 2023, um 10:38 Uhr (UA act. 8), als Lenker des Personenwagens […] (AG bbb) in eine Polizeikontrolle in U._____. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde der Beschuldigte vom Polizis- ten B._____ und dem Aspiranten C._____ durch die offene Seitenscheibe mehrfach aufgefordert, seinen Fahrzeug- und Führerausweis zu zeigen. Die- ser Aufforderung kam der Beschuldigte nicht nach. Erst nach über einer halben Stunde (um 11:14 Uhr) stieg der Beschuldigte aus seinem Fahrzeug aus und legte die geforderten Ausweise vor (UA act. 10; GA act. 18). 4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte bringt vor, dass die die Kontrolle durchführende Polizei über keine hoheitlichen Befugnisse verfügt und es sich bei den Kontrollor- ganen um "private Sachbearbeiter" gehandelt habe (vgl. Eingabe des Be- schuldigten vom 9. Dezember 2024 Ziff. 2). Der Beschuldigte bringt weiter vor, es seien ihm anlässlich der Polizeikontrolle vom 17. Januar 2023 nur Visitenkarten und keine gültigen Dienstausweise vorgewiesen worden, weshalb er den rechtmässigen Einsatz von B._____ und C._____ bezweifle (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 9. Dezember 2024 Ziff. 1 sowie Ein- gabe des Beschuldigten vom 3. April 2025 Ziff. 2). 4.3.2. Was die angeblich fehlende hoheitliche Legitimität der Polizei als Behörde im generellen Sinne anbelangt, kann vorab auf das oben Gesagte verwie- sen werden (vgl. E. 3 hiervor). Mit der Vorinstanz kann die Rechtmässigkeit -6- der Polizeikontrolle vom 17. Januar 2023 zudem ohne Weiteres bejaht wer- den (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3). Dem Beschuldigten kann nicht ge- folgt werden, wenn er geltend macht, dass es sich bei B._____ und C._____ um private Sachbearbeiter gehandelt habe, welche keine Perso- nenkontrollen hätten durchführen dürfen. Beide unterstehen als Angehö- rige der Kantonspolizei dem Gesetz über die Gewährleistung der öffentli- chen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200). Sie waren entspre- chend gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a PolG (sowie Art. 106 Abs. 2 SVG, Art. 3 und Art. 6 SVK) ohne Weiteres zur Durchführung der Polizeikontrolle vom 17. Januar 2023 befugt. 4.3.3. Sowohl B._____ als auch C._____ haben glaubhaft festgehalten, dass sie, nachdem der Beschuldigte ihre Ausweise haben sehen wollen, nicht bloss Visitenkarten, sondern Dienstausweise vorgezeigt hätten (UA act. 9; GA act. 19, C._____: "Er wollte unsere Ausweise sehen. Unsere Dienstaus- weise waren es, keine Visitenkarten"). Dass sich der Beschuldigte über de- ren hoheitliche Befugnisse geirrt haben könnte, ist deshalb auszuschlies- sen. 4.3.4. Soweit der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Polizeikontrolle vor- bringt, durch die "unrechtmässige Anwendung von Handschellen" in seiner persönlichen Freiheit verletzt und seiner Freiheit beraubt worden zu sein, obwohl er seine Ausweise vorgelegt habe, ist festzuhalten, dass sich diese Massnahmen der Polizei in zeitlicher Hinsicht nach dem vorliegend zu be- urteilenden Sachverhalt ereignet haben. Sie spielen somit im vorliegenden Verfahren keine Rolle und sind nicht zu beurteilen. Nichtsdestotrotz kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte trotz mehrmaliger und eindringlicher Aufforderung durch die Polizei gewei- gert hat, sich zur Anzeigeeröffnung und zwecks abschliessender Identitäts- feststellung (der Beschuldigte hat offenbar zwei Brüder, die Zwillinge sind; UA act. 10) auf den Stützpunkt in Unterkulm zu begeben. Bei derartigen Umständen ist die Polizei gemäss § 29 Abs. 3 lit. a PolG befugt, die kon- trollierten Personen auf den Polizeiposten zu führen, wenn, wie im vorlie- genden Fall, die Identität nicht sicher oder nur mit erheblicher Schwierigkeit feststellbar ist; weiter kann sie die betroffene Person auch – wenn sie poli- zeilich angehalten ist und der Verdacht besteht, dass sie Widerstand leisten wird (§ 45 Abs. 1 lit. a PolG) – fesseln bzw. der betroffenen Person Hand- schellen anlegen. Ein rechtswidriges Verhalten durch die Polizei lag dem- nach nicht vor. 4.4. Der Beschuldigte hat sich anlässlich der Polizeikontrolle vom 17. Januar 2023 geweigert (UA act. 10; GA act.18), den beiden berechtigten -7- Kontrollorganen B._____ und C._____ seinen Fahrzeug- und Führeraus- weis zu zeigen. Schliesslich wurde Verstärkung beigezogen (UA act. 10). Auch gegenüber Wachmeisterin J._____, welche alsdann die Gesprächs- führung übernommen hatte, verweigerte er anfänglich die Vorlage seiner Papiere (UA act. 10). Obwohl der Beschuldigte gemäss Art. 10 Abs. 4 SVG verpflichtet war, die Ausweise den Kontrollorganen auf Verlangen (sofort) vorzuweisen, verwei- gerte er dies vorerst und zeigte diese Papiere den Kontrollorganen erst nach einer längeren Wartezeit, zudem erst nach Beizug einer weiteren Pat- rouille. Damit hat er sich vorsätzlich der Widerhandlung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG strafbar gemacht. Mögliche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgehalten, kurz nach seiner Anhaltung sein Mobiltelefon hervorgenommen und damit begonnen zu haben, die Po- lizeikontrolle ohne Einwilligung des Polizisten B._____ sowie des Aspiran- ten C._____ aufzuzeichnen. Die Vorinstanz hat diesen angeklagten Sach- verhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten hierfür wegen unbefug- ten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.5). 5.2. Gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein fremdes nicht- öffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit ei- nem Abhörgerät abhört oder auf einem Tonträger aufnimmt. Das Gespräch ist nicht öffentlich, wenn sich – in Anbetracht der gesamten Umstände – dessen Teilnehmer in der legitimen Erwartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung gelten Gespräche mit einem Polizeibeamten als «nichtöffentlich» im Sinne von Art. 179ter StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.5 f., teilweise publiziert als BGE 146 IV 126). 5.3. 5.3.1. Der Beschuldigte bringt in sachverhaltlicher Hinsicht vor (vgl. Ziff. 3 der Ein- gabe vom 3. April 2025), es existiere keine Ton- oder Bildaufnahme, die ein mögliches unbefugtes Aufnehmen mit seinem Mobiltelefon belege. Es lä- gen keine ihn belastenden Beweismittel vor. Eine Verurteilung verstosse demnach gegen den Grundsatz in dubio pro reo. -8- 5.3.2. B._____ hielt in seinem Rapport vom 20. Februar 2023 fest, dass der Be- schuldigte kurz nach der Anhaltung sein Mobiltelefon hervorgenommen und angefangen habe – mutmasslich mittels Videoaufnahme – das Ge- spräch aufzuzeichnen (UA act. 9). Vor Vorinstanz bestätigte er seine ge- machten Beobachtungen und verwies auf seinen Rapport (GA act. 18). C._____ hatte vom Handyeinsatz Kenntnis erhalten, als der Beschuldigte dieses in die Mittelkonsole, zwecks (weiterer) Aufnahmen, gestellt hatte. B._____ habe den Beschuldigten aufgefordert, die Aufzeichnung zu unter- lassen (GA act. 19). 5.3.3. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2023, anlässlich welcher der Beschuldigte auch auf sein Aussageverweigerungsrecht hin- gewiesen wurde (UA act. 18), gab er zu Protokoll, er habe die Polizeikon- trolle für seine "Rechtssicherheit" auf seinem Mobiltelefon aufgenommen (UA act. 20 Ziff. 18). Auf Nachfrage hielt er fest, er habe nur das Gespräch aufgenommen und kein Video gemacht (UA act. 20 Ziff. 21 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr dazu. 5.4. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner ersten (und tatnächsten) Einver- nahme anerkannt, das Gespräch mit den Kontrollorganen im Rahmen der Polizeikontrolle vom 17. Januar 2023 akustisch mit seinem Mobiltelefon von seinem Fahrzeug aus aufgenommen zu haben. Davon ist – auch unter Berücksichtigung der Aussagen der befragten Kontrollorgane – auszuge- hen. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte das Gespräch mit dem Poli- zisten B._____ und dem Aspiranten C._____ im Rahmen der Polizeikon- trolle vom 17. Januar 2023 mit seinem Mobiltelefon zumindest teilweise akustisch aufzeichnete. Dass sich die entsprechenden Aufnahmen nicht in den Akten befinden, ändert nichts daran. 5.5. Der Beschuldigte hat sich somit gestützt auf Art. 179ter Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er ein nichtöffentliches Gespräch mit den Kontrollorganen anlässlich der Polizeikontrolle vom 17. Januar 2023 mit seinem Mobiltele- fon wissentlich und willentlich akustisch aufzeichnete. Die beiden Strafan- träge waren am 20. Februar 2023 rechtzeitig gestellt worden (UA act. 13, 15). Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine er- sichtlich. 5.6. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB sowie wegen Weigerung, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder -9- Bewilligungen vorzuweisen, gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG strafbar ge- macht. 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 650.00 (wovon Fr. 550.00 als Verbindungsbusse), ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die (ausführlichen) vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung erweisen sich als sachlich zutreffend und die Strafe ist angemessen. Es kann daher auf die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E 4 f. des vorinstanzlichen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe ist zu bestätigen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Un- terliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet. Ausgangs- gemäss sind ihm daher die obergerichtlichen Verfahrenskosten inkl. Aus- lagen vollumfänglich aufzuerlegen. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Eine solche wird auch nicht geltend gemacht. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO). 8.2. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen er- weist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. 9. Tritt das Berufungsgericht – wie vorliegend – auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB; - der Weigerung, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen, gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie gestützt auf Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.00, gesamt- haft Fr. 2'800.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 650.00, verurteilt. Für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen ausgesprochen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 130.00, insgesamt Fr. 2'630.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'689.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.3. Der Beschuldigte trägt seine Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren selber. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe - 11 - nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Wildi