3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Ausgangsgemäss hat der Berufungsführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich zu tragen. Zudem hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.