Schliesslich erscheinen die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'443.50 im Allgemeinen als übermässig, zumal sie mehr als 10% des (gekürzten) Stundenhonorars von Fr. 53'422.80 ausmachen. Nach dem Gesagten erscheint eine weitere Kürzung der geltend gemachten Spesenentschädigung um mindestens Fr. 608.15 [3'020.10 - 2'411.95] sachlich gerechtfertigt, wodurch der Antrag des Berufungsführers auf Erhöhung seiner Entschädigung um Fr. 3'020.10 von vornherein ausser Betracht fällt.