1517). Weshalb die per Webtransfer elektronisch übermittelten Akten zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig kopiert werden mussten, erhellt daher nicht – insbesondere, zumal der Berufungsführer erst ab Anfang 2024 ein umfassendes Aktenstudium in der Honorarnote verzeichnet hat. Schliesslich erscheinen die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'443.50 im Allgemeinen als übermässig, zumal sie mehr als 10% des (gekürzten) Stundenhonorars von Fr. 53'422.80 ausmachen.