Dieser Betrag kann zunächst zur Hälfte auf Fr. 2'411.95 gekürzt werden, da nicht ersichtlich ist, weshalb jeweils eine zweite Kopie der gesamten bisherigen Verfahrensakten für B._____ erforderlich sein sollte. Des Weiteren erschliesst sich nicht, weshalb wiederholt Kopien der gesamten bisherigen Verfahrensakten erstellt werden mussten. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass der Berufungsführer fortlaufend für sich selbst und/oder für seinen Mandanten Kopien von bestimmten Akten erstellt und -5-