Berufungsführer drei Mal (am 16. April 2021, am 17. November 2021 sowie am 9. Februar 2023) Auslagen für Kopien der gesamten bisherigen Verfahrensakten in doppelter Ausführung – je ein Exemplar für sich selbst und eines für B._____ – geltend gemacht und hierfür insgesamt eine Spesenentschädigung von Fr. 4'823.90 (inkl. Mehrwertsteuer von 7.7 % [1.077 x (884.00 + 1'160.00 + 2'435.00)]) beantragt. Dieser Betrag kann zunächst zur Hälfte auf Fr. 2'411.95 gekürzt werden, da nicht ersichtlich ist, weshalb jeweils eine zweite Kopie der gesamten bisherigen Verfahrensakten für B._____ erforderlich sein sollte.