Das Obergericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist weder an die in der Berufung gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Berufung mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2024 vom 4. Februar 2025 E. 1). Eine Erhöhung der vorinstanzlich dem Berufungsführer zugesprochenen Entschädigung fällt von vornherein ausser Betracht, zumal die Vorinstanz die geltend gemachten Auslagen vollumfänglich genehmigt hat, obschon diese mindestens im Umfang der nun geforderten Honorarerhöhung nicht notwendig und demnach zu kürzen gewesen wären. Mit Honorarnote hat der