Diesbezüglich macht er geltend, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid lediglich eine Kürzung des Aktenstudiums um insgesamt 12.3 Stunden begründet, aber eine solche um 25 Stunden vorgenommen habe (Berufungserklärung N. 7 f.). Demnach beantragt er eine zusätzliche Vergütung der 12.7 unbegründet gekürzten Arbeitsstunden zum Stundenansatz von Fr. 220.00 (zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuer), d.h. eine Erhöhung seiner Entschädigung als amtlicher Verteidiger um Fr. 3'020.10 [richtig an sich: Fr. 3'020.30] auf insgesamt Fr. 66'511.70.