2. Auch wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie als unbegründet abgewiesen werden: Der Berufungsführer anerkennt die vorinstanzlichen Honorarkürzungen im Wesentlichen (Berufungserklärung N. 6, 9 ff.), bringt jedoch vor, dass die Reduktion des geltend gemachten Aktenstudiums im Umfang von 12.7 Stunden willkürlich sei und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (Berufungserklärung N. 7 f.). Diesbezüglich macht er geltend, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid lediglich eine Kürzung des Aktenstudiums um insgesamt 12.3 Stunden begründet, aber eine solche um 25 Stunden vorgenommen habe (Berufungserklärung N. 7 f.).