Gleichtags reichte er eine separate, bereits begründete Berufungserklärung in seinem eigenen Namen ein. Berufung erklären kann indessen nur, wer zuvor innert der zehntägigen Frist nach Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. Mai 2024 die Berufung -4- angemeldet hat (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Nachdem aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Berufungsführer innert Frist nicht nur für seinen Klienten B._____, sondern auch in eigenem Namen die Berufung angemeldet hat, ist seine Berufung offensichtlich unzulässig und auf diese nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).