Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.1 (ST.2023.110; STA.2023.1083) Beschluss vom 11. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Lehmann Berufungsführer A._____, […] Berufungs- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Gegenstand Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. Mai 2024 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Strafverfahren gegen B._____ -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Rechtsanwalt A._____ wurde im Strafverfahren gegen B._____ (Ver- urteilter) mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. März 2021 mit Wirkung ab 12. März 2021 als amtlicher Verteidiger von B._____ eingesetzt. 2. 2.1. Das Bezirksgericht Lenzburg sprach B._____ mit Urteil vom 24. Mai 2024 des Mordes, der Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren. Gleichzeitig wurde eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. Von den Vorwürfen der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie einer Beschimpfung wurde B._____ frei- gesprochen. In Dispositivziffer 12 des Urteils vom 24. Mai 2024 sprach das Bezirksge- richt Lenzburg Rechtsanwalt A._____ für die amtliche Verteidigung von B._____ eine Entschädigung von Fr. 63'491.60 (inkl. Auslagen von Fr. 5'443.50 und Mehrwertsteuer zu 7.7 % (Fr. 2'749.90) bzw. zu 8.1 % (Fr. 1'875.40) zu Lasten der Staatskasse zu. 2.2. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. Mai 2024 wurde Rechts- anwalt A._____ am 4. Juni 2024 im Dispositiv zugestellt. 2.3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Postaufgabe) liess B._____ durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt A._____, Berufung gegen das Urteil vom 24. Mai 2024 anmelden. 2.4. Das vollständig begründete Urteil vom 24. Mai 2024 wurde Rechtsanwalt A._____ am 12. Dezember 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 liess B._____ durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt A._____, mitteilen, dass er keine Berufung erklären werde. Nachdem auch die Privatkläger mitgeteilt hatten, dass sie keine Berufung erklären werden, ist das Obergericht mit Abschrei- -3- bungsverfügung vom 22. Januar 2025 im Verfahren SST.2024.298 nicht auf die Berufungen eingetreten. 3.2. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 30. Dezember 2024 bean- tragte Rechtsanwalt A._____ in seinem eigenen Namen, die Dispositivziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. Mai 2024 sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – aufzuheben und insofern neuzufassen, dass ihm eine Entschädigung von Fr. 66'511.70 (inkl. Auslagen von Fr. 5'443.50 und Mehrwertsteuer zu 7.7 % (Fr. 2'749.90) bzw. zu 8.1 % (Fr. 2'101.70)) zuzusprechen sei. 3.3. Es wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). B._____ hat sich nicht vernehmen lassen. Die Oberstaatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. Januar 2025 mitgeteilt, dass sie auf eine Berufungsantwort verzichte. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sind mit Berufung anfecht- bar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Postaufgabe) meldete der Berufungsführer die Berufung gegen das Urteil vom 24. Mai 2024 für seinen Klienten B._____ an (act. 2469; siehe auch act. 71 der obergerichtlichen Verfahrensakten SST.2024.298 i.S. B._____). Diese zog er namens und im Auftrag seines Klienten mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 zurück (act. 71 der obergerichtlichen Verfahrensakten SST.2024.298 i.S. B._____). Gleichtags reichte er eine separate, bereits begründete Berufungserklärung in seinem eigenen Namen ein. Berufung erklären kann indessen nur, wer zuvor innert der zehntägigen Frist nach Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. Mai 2024 die Berufung -4- angemeldet hat (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Nachdem aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Berufungsführer innert Frist nicht nur für seinen Klienten B._____, sondern auch in eigenem Namen die Berufung ange- meldet hat, ist seine Berufung offensichtlich unzulässig und auf diese nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Auch wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie als unbegründet abgewiesen werden: Der Berufungsführer anerkennt die vorinstanzlichen Honorarkürzungen im Wesentlichen (Berufungserklärung N. 6, 9 ff.), bringt jedoch vor, dass die Reduktion des geltend gemachten Aktenstudiums im Umfang von 12.7 Stunden willkürlich sei und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (Berufungserklärung N. 7 f.). Diesbezüglich macht er geltend, dass die Vor- instanz in ihrem Entscheid lediglich eine Kürzung des Aktenstudiums um insgesamt 12.3 Stunden begründet, aber eine solche um 25 Stunden vor- genommen habe (Berufungserklärung N. 7 f.). Demnach beantragt er eine zusätzliche Vergütung der 12.7 unbegründet gekürzten Arbeitsstunden zum Stundenansatz von Fr. 220.00 (zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuer), d.h. eine Erhöhung seiner Entschädigung als amtlicher Verteidiger um Fr. 3'020.10 [richtig an sich: Fr. 3'020.30] auf insgesamt Fr. 66'511.70. Das Obergericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist weder an die in der Berufung gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Berufung mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_535/2024 vom 4. Februar 2025 E. 1). Eine Er- höhung der vorinstanzlich dem Berufungsführer zugesprochenen Entschä- digung fällt von vornherein ausser Betracht, zumal die Vorinstanz die gel- tend gemachten Auslagen vollumfänglich genehmigt hat, obschon diese mindestens im Umfang der nun geforderten Honorarerhöhung nicht not- wendig und demnach zu kürzen gewesen wären. Mit Honorarnote hat der Berufungsführer drei Mal (am 16. April 2021, am 17. November 2021 sowie am 9. Februar 2023) Auslagen für Kopien der gesamten bisherigen Ver- fahrensakten in doppelter Ausführung – je ein Exemplar für sich selbst und eines für B._____ – geltend gemacht und hierfür insgesamt eine Spesenentschädigung von Fr. 4'823.90 (inkl. Mehrwertsteuer von 7.7 % [1.077 x (884.00 + 1'160.00 + 2'435.00)]) beantragt. Dieser Betrag kann zunächst zur Hälfte auf Fr. 2'411.95 gekürzt werden, da nicht ersichtlich ist, weshalb jeweils eine zweite Kopie der gesamten bisherigen Verfahrensak- ten für B._____ erforderlich sein sollte. Des Weiteren erschliesst sich nicht, weshalb wiederholt Kopien der gesamten bisherigen Verfahrensakten erstellt werden mussten. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass der Berufungsführer fortlaufend für sich selbst und/oder für seinen Mandanten Kopien von bestimmten Akten erstellt und -5- als Auslagen geltend gemacht hat (siehe beispielsweise 59 Kopien der Haftakten sowie der Stellungnahme an das ZMG am 14. März 2021, 57 Kopien der Beilagen zum Haftantrag am 15. März 2021, 52 Kopien der jüngsten zwei Einvernahme-Protokolle am 5. Mai 2021, 78 Kopien des Vorabgutachtens sowie der Einvernahme-Protokolle am 9. August 2021, 279 Kopien des Gutachtens am 16. Februar 2022, 74 Kopien der Schlusseinvernahme am 31. Oktober 2022). Zudem wurde er auf sein erstes Gesuch um Akteneinsicht vom 9. April 2021 explizit darauf hingewie- sen, dass die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt noch unvollständig wa- ren und daher noch keine Paginierung vorgenommen wurde (act. 1517). Weshalb die per Webtransfer elektronisch übermittelten Akten zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig kopiert werden mussten, erhellt daher nicht – insbesondere, zumal der Berufungsführer erst ab Anfang 2024 ein umfas- sendes Aktenstudium in der Honorarnote verzeichnet hat. Schliesslich er- scheinen die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'443.50 im Allgemeinen als übermässig, zumal sie mehr als 10% des (gekürzten) Stundenhonorars von Fr. 53'422.80 ausmachen. Nach dem Gesagten erscheint eine weitere Kürzung der geltend gemachten Spesen- entschädigung um mindestens Fr. 608.15 [3'020.10 - 2'411.95] sachlich ge- rechtfertigt, wodurch der Antrag des Berufungsführers auf Erhöhung seiner Entschädigung um Fr. 3'020.10 von vornherein ausser Betracht fällt. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unter- liegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Ausgangsgemäss hat der Berufungsführer die Kosten des obergerichtli- chen Verfahrens von Fr. 1'500.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich zu tragen. Zudem hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. 3. Der Berufungsführer hat seine Parteikosten selber zu tragen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schwei- zerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesge- richt einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Lehmann