3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten nicht zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).