2.5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit drei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).