Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 90.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 28 Tage festzusetzen. Die Erhöhung um einen Tag im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich daraus, dass angebrochene Tage aufzurunden sind, da unabhängig von der Höhe des Tagessatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag auszusprechen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB).