Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz mit der Vorinstanz auf abgerundet Fr. 90.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). - 11 -