Er habe keine Schulden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff., GA act. 14 ff.). Insgesamt wurden im Vergleich zur vorinstanzlichen Berufungsverhandlung keine wesentlichen Änderungen geltend gemacht und es sind keine solchen ersichtlich. Von seinem Lohn ist für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen. Weiter ist ein Abzug von 20% für die Unterstützung seiner in Portugal lebenden Töchter vorzunehmen. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).