Ohnehin kann dem nicht vorbestraften Beschuldigten keine Schlechtprognose gestellt werden. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund aus dem Nichts bzw. aus einem Impuls heraus begangen hat, bestehen jedoch gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung, zumal noch kein verkehrspsychologisches Gutachten, das ihm die Fahreignung attestieren würde, vorliegt. Diesen Bedenken kann jedoch einerseits mit der Erhöhung der Probezeit auf 3 Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB) und der Ausfällung einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) angemessen Rechnung getragen werden.