2.4.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der bedingte Vollzug der auszusprechenden (Geld-)Strafe ist mit Berufung der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden. Ohnehin kann dem nicht vorbestraften Beschuldigten keine Schlechtprognose gestellt werden.