Der Ausweisentzug ist als administrative Massnahme – auch wenn sie für den Beschuldigten als (zusätzliche) Bestrafung empfunden wird – die unmittelbare gesetzliche Folge seines strafbaren Verhaltens, die verhängt wird, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Als unmittelbare gesetzmässige Folge kann der Führerausweis nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3.3). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. - 10 -